Asbestschein welcher Vorrausetzung bedarf es

Weshalb gibt es Asbestscheine?

Häufig kommen Beschäftigte bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) in Kontakt mit Asbestprodukten. Beim Umgang mit Asbest ist äußerste Vorsicht geboten, da es sich um einen krebserregenden Gefahrstoff handelt. Verantwortliche Personen in einem Unternehmen müssen daher über entsprechende Fachkenntnisse und einen Asbestschein verfügen. Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber dazu, seine Beschäftigten nachweislich an behördlich anerkannten Sachkundelehrgängen gemäß TRGS 519 teilnehmen zu lassen. Dies gewährleistet eine entsprechende Qualifikation im sachgerechten Umgang mit asbesthaltigen Materialien.

Welche Asbestscheine gibt es?

Grundsätzlich wird zwischen zwei staatlich anerkannten Sachkunde-Lehrgängen laut TRGS 519 unterschieden. Abhängig davon, welche Arbeiten die Mitarbeiter eines Unternehmens mit asbesthaltigen Produkten durchführen, muss entweder ein großer Asbestschein laut Anlage 3 TRGS 519 oder ein kleiner Asbestschein laut Anlage 4 TRGS 519 absolviert werden. Hierbei ist anzumerken, dass unabhängig von der Art der Arbeit mit asbesthaltigen Materialien immer ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Arbeiten ohne eine entsprechende Qualifikation nach TRGS 519 an asbesthaltigen Produkten ist ordnungswidrig. Unter Umständen kann ein solches Handeln sogar einen Strafbestand darstellen. Es ist in jedem Fall mit empfindlichen Geldstrafen zu rechnen.

Wo liegen die Unterschiede zwischen den Asbestscheinen?

Der große Asbestschein nach Anlage 3 TRGS 519 erlaubt ASI-Arbeiten mit allen möglichen asbesthaltigen Produkten inklusive Asbestzementmaterialien. Voraussetzung für den Erwerb des Nachweises ist die Teilnahme an einem viertägigen Lehrgang mit einer abschließenden umfangreichen und staatlich anerkannten Sachkundeprüfung gemäß Anlage 3 TRGS 519. Es dürfen anschließend Sanierungs- und Abbrucharbeiten an schwach gebundenen Asbestmaterialien lediglich mit Ausnahme, bei Anwendung von emissionsarmen Verfahrenstechniken gemäß Nummer 2.9, von behördlich zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden. Die zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht am Betriebssitz/Amt für Arbeitsschutz) macht sich dabei vor Ort ein Bild über die sicherheitstechnische und personelle Ausstattung des Betriebes. Die personellen Anforderungen müssen gemäß Nummer 5.1 bis 5.3 TRGS erfüllt sein. Eine sicherheitstechnische Ausstattung für ASI-Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien laut Vorgaben nach Nummer 8 wie auch nach Art der Tätigkeit gemäß den Anforderungen der Nummern 14 bis 17 TRGS 519 müssen für eine Zulassung des Betriebes entsprochen werden.

Der kleine Asbestschein nach Anlage 4 TRGS 519 wird nach erfolgreicher Teilnahme eines Lehrgangs nach Sachkunde Nummer 2.7 TRGS 519 für ASI-Arbeiten erteilt. Der Lehrgang dauert zwei Tage und wird mit einer staatlichen Sachkundeprüfung gemäß Anlage 4 TRGS 519 abgeschlossen. Ein solcher Asbestschein erlaubt die Arbeit an schwach und festgebundenen Asbestprodukten ohne ein zusätzliches behördliches Zulassungsverfahren. Die Sachkunde erlaubt den Umgang mit sämtlichen Asbestzementmaterialien, ganz gleich um welche Menge oder welchen Umfang es sich dabei handelt. Dies umfasst sämtliche Arbeiten mit geringer Exposition gemäß Nummer 2.8 TRGS 519, inklusive emissionsarme Verfahren laut DGUV Information 201-012. Weiterhin gilt der kleine Asbestschein für Tätigkeiten mit geringem Umfang gemäß Nummer 2.10 TRGS 519. Dazu gehören Arbeiten, wie das Entfernen von Dichtungen, das Beschichten von Abschottungen oder schwach gebunden Asbestplatten.