Der Energieausweis bescheinigt dem Vermieter bzw. dem Hausbesitzer den Energiewert des Gebäudes. Grundlage sämtlicher Berechnungen ist dabei der Energieverbrauch des Gebäudes. Die Energiesparverordnung (EnVo) regelt in Deutschland sämtliche Grundlagen und Grundsätze zur Ausstellung bzw. zur Verwendung des Energieausweises. In Deutschland handelt es sich um ein Bundesgesetz, während dies in Österreich in den jeweiligen Landesgesetzen verankert ist. Außerdem ist in Österreich das Energie-Vorlage-Gesetz für Bauprojekte zu beachten.
Die Richtlinien für den Energieausweis sind gut geregelt
Ausschlaggebend für diese Gesetze ist die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive), die in national geltendes Recht umgesetzt werden musste. Ähnlich wie bei elektrischen Geräten die Energieeffizienzklasse maßgebend ist, soll bei den Gebäuden ein einheitliches Effizienzsystem erstellt werden, wodurch sich neue Mieter über die voraussichtlichen Nebenkosten informieren können. Seitdem mit der Energiesparverordnung in 2007 der Begriff „Energieausweis“ geprägt wurde, ist der Energiepass bedeutungslos geworden, den die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) bei einem Feldversuch an fast 4.000 Haushalte getestet hatte.
Nach der aktualisierten Energiesparverordnung aus 2009 ist ein Energieausweis zu vollbringen, wenn ein Gebäude erbaut, geändert oder erweitert wird.
Hausbesitzer, deren Haus vor 1965 erbaut wurde, müssen potenziellen Mietern bereits seit dem 1. Januar 2008 einen Energieausweis vorlegen können. Für Häuser nach dem Baujahr 1965 gilt diese Grenze erst seit dem 1. Januar 2009. Dabei ist es unerheblich, ob ein Schwimmbad vorhanden ist oder nicht.
Sofern der Vermieter den Energieausweis, der von einem Energieberater ausgestellt wird, nicht vorzeigen kann, der Energieausweis nicht korrekt oder unzulässig (Fälschung) ist oder er sich weigert, den Energieausweis erstellen zu lassen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 € bestraft werden. Keinen Energieausweis benötigen Hausbesitzer, die das Haus weder vermieten, noch verkaufen möchten und auch keine Modernisierung planen. In allen anderen Fällen (Verkauf, Vermietung, Pacht, Leasing) ist dem potenziellen Kunden ein Energieausweis zu zeigen. Nur unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind von dieser Regelung ausgenommen.